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Beratung | saldo 03/2012

10 Fragen zum Eheschutzverfahren

1 Für welche Fragen ist der Eheschutzrichter zuständig?

Meist geht es um die Regelung des Getrenntlebens, wenn sich die Ehegatten noch nicht scheiden lassen wollen. Sind sich die Gatten in solchen Fällen uneins über Kinderbetreuung, Besuchsrecht oder Finanzierung des laufenden Unterhalts, können sie das Gericht um eine Regelung ersuchen.


2 Müssen beide Gatten gemeinsam den Richter einschalten?

Nein. Einer der beiden muss ein Rechtsbegehren einreichen, dann wird das Gericht tätig und lädt das Ehepaar zu einer Verhandlung ein.


3 Welches Gericht ist dafür zuständig?

Das Gericht am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes. Diese können sich direkt ans Gericht wenden, der Friedensrichter (oder Vermittler) ist dafür nicht zuständig.


4 Wie läuft das Verfahren ab?

Wer ein Gesuch gestellt hat, muss seine Anträge begründen. Dann hört das Gericht die Argumente des Gatten an. Zuständig ist ein Einzelrichter. Die Verhandlung ist mündlich.


5 Muss man lange auf einen Termin warten?

Das ist sehr unterschiedlich und abhängig von der Auslastung und Organisation des jeweiligen Gerichts. Mit etwa vier bis sechs Wochen muss man rechnen.


6 Was kostet ein Verfahren vor dem Eheschutzrichter?

Das Gericht stützt sich auf die Gebührenverordnung seines Kantons. Berücksichtigt werden Aufwand und finanzielle Verhältnisse der Familie. Ein einfaches Verfahren kann schnell 2000 bis 3000 Franken kosten. Grundsätzlich hat diejenige Partei die Kosten zu übernehmen, die mit ihrem Anliegen nicht durchkommt.


7 Soll man einen Anwalt beiziehen?

In der Regel nicht. Empfehlenswert ist dies höchstens bei schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn der Partner oder die Partnerin einen Anwalt beizieht.


8 Kann ein Richter auch Eheschutzmassnahmen anordnen, ohne den anderen Ehegatten anzuhören?

Ja. Aber nur in seltenen und dringlichen Fällen, etwa bei Gewalt in der Familie. Dazu muss die gesuchstellende Person dem Gericht glaubhaft darlegen, dass sie oder die Kinder unmittelbar von Gewalt bedroht sind – etwa durch einen Polizeirapport.


9 Kann das Gericht eine Vereinbarung abändern, die von den Ehegatten in guten Zeiten einmal unterschrieben wurde?

Ja. Das Gericht ist nicht an solche früheren Abmachungen gebunden. Es legt etwa die Unterhaltszahlungen nach Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation der Ehegatten fest.


10 Lässt sich ein Gerichtsurteil weiterziehen?

Ja. Aber das kommt nicht häufig vor. Grund: In den meisten Fällen einigen sich die zerstrittenen Gatten in der Verhandlung auf einen Kompromiss, von den Juristen Vergleich genannt. Dann ist ein Weiterzug nicht mehr nötig. Er wäre nach einem Vergleich auch aussichtslos.

12. Februar 2012 | Rasmus Dwinger


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10 Fragen zum Eheschutzverfahren
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