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Beratung | saldo 03/2012

Gesetz gilt auch für Schäden durch Haustiere

Mieter müssen für Schäden an der Wohnung nur aufkommen, soweit es das Gesetz verlangt. Auch wenn im Vertrag etwas anderes steht.

Der Hausbesitzer I. M. aus Sitten vermietete einem Paar mit zwei Katzen eine Wohnung mit Baujahr 1988. Gegen Ende des Mietverhältnisses erkrankte ein Tier und urinierte auf den Korkboden. Bis die Mieter das Malheur entdeckten, war es zu spät: Der grosse und gut sichtbare Urinfleck liess sich nicht mehr entfernen.

Die Kosten für einen neuen Korkboden betragen rund 2000 Franken. I. M. ging davon aus, dass die Mieter dafür aufkommen. Denn er hatte mit den Katzenhaltern eine «Vereinbarung über Haustierhaltung» geschlossen. Darin hiess es: «Der Mieter haftet für alle aus der Tierhaltung entstehenden Schäden am Mietobjekt, und zwar ohne Rücksicht auf die Mietdauer.» Und: «Die Altersentwertung wird bei der Berechnung der Kosten für die Schadenbehebung nicht berücksichtigt.»

Die Privathaftpflichtversicherung der Mieter verweigerte die Kostenübernahme, weil der Boden älter als 15 Jahre war. Das ist rechtens, sagt Hans Ruedi Schmid, Leiter der saldo-Rechtsberatung. Zwar gelten Tierschäden als übermässige Abnutzung, für die der Mieter aufkommen müsse. «Der Mieter muss Erneuerungen aber grundsätzlich nur insoweit bezahlen, als der ersetzte Gegenstand nicht bereits durch Alterung entwertet war», so Schmid. Hauseigentümer- und Mieterverband haben sich auf eine Tabelle über die Lebensdauer der Wohnungseinrichtung geeinigt. Danach beträgt die Lebensdauer eines Korkbodens 15 Jahre. Eine Vereinbarung, wonach der Mieter die Kosten unabhängig vom Alter der Wohnungseinrichtung übernimmt, ist laut Gesetz nichtig.

Tipp: Die Lebensdauertabelle ist unter www.mietrecht.ch abrufbar.  

12. Februar 2012 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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