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Die Zürcher Gemeinde Stäfa zonte sechs Gebiete von der Wohnzone W 2/1.9 in eine Wohnzone W 2/1.6 um. Das bedeutet eine Verkleinerung des zulässigen Bauvolumens und der Nutzfläche um rund 16 Prozent. Zwei betroffene Grundeigentümer verlangten von der Gemeinde eine Entschädigung in der Höhe von 925 000 Franken, weil sie die geplanten Terrassenwohnhäuser nicht wie beabsichtigt realisieren könnten. Sie blitzten aber vor allen Instanzen ab: Ein Grundeigentümer muss laut Bundesrichter mit raumplanerischen Änderungen rechnen. Eine Abzonung sei entschädigungslos hinzunehmen, wenn weiterhin eine wirtschaftlich sinnvolle, gute Nutzung möglich sei.
Bundesgericht, Urteil 1C_349/2011 vom 9. Januar 2012
12. Februar 2012
