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Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau strich einer Frau für fünf Tage das Arbeitslosentaggeld. Sie habe die Tätigkeit in einem Privathaushalt nicht rechtzeitig gemeldet. Ihre Beschwerde wiesen das Amt und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab. Die Bundesrichter waren anderer Meinung: Zwar habe die Frau ihre Tätigkeit nicht deklariert – das sei jedoch nicht notwendig gewesen, da sie vorerst unentgeltlich zur Probe gearbeitet habe. Als die Anstellung definitiv vereinbart wurde, habe sie das Arbeitsamt korrekt informiert.
Bundesgericht, Urteil 8C_726/2011 vom 11. Januar 2012
12. Februar 2012
