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Ein eingeschriebener Brief wird nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Anders ein «A-Post Plus»-Brief, bei dem die Zustellung mit elektronischer Sendungsverfolgung nachvollziehbar ist. Das wurde dem Empfänger eines mit «A-Post Plus» versandten Einspracheentscheids des Steueramts Kanton Solothurn zum Verhängnis: Laut der Sendungsverfolgung wurde ihm der Brief am 11. Januar zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 12. Januar zu laufen, weshalb seine am 13. Februar versandte Beschwerde verspätet war. Daran ändert sich laut Bundesrichtern nichts, obwohl er den Einspracheentscheid angeblich erst am 14. Januar im Milchkasten vorgefunden habe. Es komme nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an. Massgebend sei, ab wann er vom Entscheid hätte Kenntnis nehmen können.
Bundesgericht, Urteil 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012
12. Februar 2012
